DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
1Art. 24 Abs. 1 entspricht grundsätzlich der Fassung des Art. 25 Abs. 1 OECD-MA. Indessen ist die Frist zur Unterbreitung des Begehrens auf zwei Jahre begrenzt.
2Art. 24 Abs. 2–3 entsprechen der Fassung des Art. 25 Abs. 2–3 OECD-MA.
3Nach Abs. 4 regeln die zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen das bei Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen anwendbare Verfahren.
4Nach Abs. 5 können die zuständigen Behörden zur Herbeiführung einer Einigung wie auch für die Zwecke der Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren; indessen fehlt der Hinweis auf eine gemischte Kommission.