Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 5 Betriebsstätte

Claudia Rademacher-Gottwald, Günkel (März 2009)

Erläuterungen

Günkel
I. Allgemeines

1Die Betriebsstättendefinition von Art. 5 DBA-Norwegen stimmt nach Aufbau und Wortlaut der Vorschrift fast vollständig mit Art. 5 OECD-MA überein. Es kann daher auf die Kommentierung zum OECD-MA verwiesen werden.

II. Bauausführung oder Montage

2Nach Abs. 3 ist für eine Bauausführung oder Montage eine Dauer von mehr als 12 Monaten erforderlich, damit durch sie eine Betriebsstätte begründet wird. Durch Nr. 1 des Protokolls zum DBA wird klargestellt, daß die Frist von 12 Monaten auch für beaufsichtigende oder beratende Tätigkeiten gilt, die durch eine mit der Bauausführung oder Montage im Zusammenhang stehende feste Geschäftseinrichtung ausgeübt werden. Damit führt auch eine feste Geschäftseinrichtung i. S. d. Absatzes 1, z. B. das Büro eines Ingenieurunternehmens, dann nicht zur Annahme einer Betriebsstätte, wenn sie mit der Bauausführung oder Montage im Zusammenhang steht und nicht länger als 12 Monate unterhalten wird. Dies entspricht der Auffassung in Nr. 17 OECD-MK zu Art. 5 (vgl. Art. 5 OECD-MA, Rn. 144).

3; 4Einstweilen frei

III. Ausbeutung des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds

5Eine Sonderregelung für die Zuweisung des Besteuerungsrechts enthält Art. 20 DBA-Norwegen für Gewinne aus der Ausbeutung des Meeresbodens oder des Meer...