Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung

Sven-Eric Bärsch (März 2022)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 22 DBA Niederlande regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Ansässigkeitsstaat einer abkommensberechtigten Person. Denn die Verteilungsnormen der Art. 6–21 DBA Niederlande vermeiden eine Doppelbesteuerung lediglich in den Fällen, in denen sie das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Quellen- oder Ansässigkeitsstaat zuweisen („können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden“). In einem solchen Fall bedarf es keinen Methodenartikel, wie er in Art. 22 DBA Niederlande geregelt ist. Ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates ist in den folgenden Verteilungsnormen geregelt: