Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 21 Andere Einkünfte

Yannick Barbu (März 2022)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 21 DBA Niederlande fungiert als Auffangnorm für Einkünfte, die nicht von den Art. 6–20 erfasst werden. Die Vorschrift ist folglich subsidiär gegenüber den Art. 6–20 DBA Niederlande. Die Vorschrift begründet in ihrem Abs. 1 ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates für solche „anderen Einkünfte“. In Art. 21 Abs. 2 DBA Niederlande ist ein Betriebsstättenvorbehalt verankert.

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

2Die Vorschrift entspricht wörtlich und inhaltlich Art. 21 OECD-MA.

3–5Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung
I. Ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates (Art. 21 Abs. 1 DBA Niederlande)
1. Überblick

6Art. 21 Abs. 1 DBA Niederlande weist dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht für Einkünfte, „die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden“ zu.

2. Ansässige Person

7Zum Begriff der Person vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, e DBA Niederlande. Erfasst sind folglich auch juristische Personen. Die Ansässigkeit der Person bestimmt sich nach Art. 4 DBA Niederlande.

3. In den vorstehenden Artikeln nicht behandelte Einkünfte

8In den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 1 DBA Niederlande fallen nur solche Einkünfte, die nicht von den Art. 6–20 DBA Niederlande erfasst sind. Dies umfasst u. a. Drittsta...