Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 18 Öffentlicher Dienst

Yannick Barbu (März 2022)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Nach Art. 18 DBA Niederlande erfolgt die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden. Die Grundregel des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA Niederlande weist dabei das Besteuerungsrecht für Vergütungen für eine aktive Tätigkeit ausschließlich dem sog. Kassenstaat zu, d. h. dem Quellenstaat der Vergütung. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA Niederlande dürfen die Vergütungen dagegen nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn die Tätigkeit im öffentlichen Dienst durch sog. Ortskräfte erfolgt. Eine Art. 18 Abs. 1 DBA Niederlande entsprechende Regelung für Ruhegehälter für eine frühere Tätigkeit im öffentlichen Dienst enthält Art. 18 Abs. 2 DBA Niederlande. Durch Art. 18 Abs. 3 DBA Niederlande werden Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen aus dem Anwendungsbereich von Art. 18 DBA Niederlande ausgeschlossen, wenn sie für Tätigkeiten im Zusammenhang mit nicht hoheitlichen Aufgaben gezahlt werden. Für diese Fälle ordnet Art. 18 Abs. 3 DBA Niederlande die Anwendung der Art. 14–17 DBA Niederlande an. Art. 18 Abs. 4 DBA Niederlande erweitert den Anwendungsbereich von Art. 18 DBA Niederlande auch auf Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter, die für Dienste gegenüber bestimmten Einrichtungen, wie beispielsweise dem Goethe-Institut, gezahlt werden.

2Die Vorschrift ist gegenüber Art. 14 und 17 DBA Niederlande vorr...