Suchen Barrierefrei
DBA-Kommentar
Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2025

Print-ISBN: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Yannick Barbu (Dezember 2025)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 6 DBA Niederlande regelt das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens:

  • Dem Belegenheitsprinzip folgend weist Abs. 1 dem Belegenheitsstaat von unbeweglichem Vermögen i. S. des Abs. 2 ein Besteuerungsrecht für Einkünfte aus diesem unbeweglichen Vermögen zu.

  • Zur Definition des unbeweglichen Vermögens verweist Abs. 2 auf das nationale Recht des Belegenheitsstaates.

  • Nach Abs. 3 gilt Abs. 1 für sämtliche Einkünfte aus der Nutzung von unbeweglichem Vermögen.

  • Abs. 4 stellt klar, dass die Regelung auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens gilt und damit, dass Art. 6 DBA Niederlande gegenüber Art. 7 DBA Niederlande vorrangig anzuwenden ist.

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

2Art. 6 Abs. 1, 3 und 4 DBA Niederlande stimmen wörtlich mit dem OECD-MA überein. Art. 6 Abs. 2 DBA Niederlande weicht von Art. 6 Abs. 2 OECD-MA dahingehend ab, dass erstere Norm einerseits den Begriff „natürliche Ressourcen“ anstelle von „Bodenschätze“ und andererseits „Seeschiffe [und] Binnenschiffe“ anstelle von „Schiffe“ verwendet. Art. 6 Abs. 2 VHG-DBA nennt ebenfalls den Be...