Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

Claudia Rademacher-Gottwald, Büge (März 2009)

Erläuterungen

Büge

1Die Vertragsstaaten haben den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens auf die in Absatz 1 aufgezählten Steuern begrenzt. Dieser Schluß folgt aus dem Verzicht auf eine allgemeine Bestimmung des Anwendungsbereichs, wie sie in Art. 2 Abs. 1 OECD-MA erfolgt. Die in Art. 2 Abs. 2 OECD-MA enthaltene Beschreibung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist durch die abschließende Aufzählung der Steuern, für die das Abkommen gilt, entbehrlich.

2Durch den Wortlaut des Absatzes 2 wird sichergestellt, daß das Abkommen auch auf die Steuern anzuwenden ist, die nach Abschluß des DBA zusätzlich zu den aufgezählten Steuern oder nachfolgend an Stelle der aufgezählten Steuern erhoben werden. Diese Regel gilt auch für die Zuschläge auf die Steuern des Steuerkatalogs.

3Nach Nummer 1 Buchst. a des Protokolls zum Abkommen gehört die bonus issue tax nicht zum sachlichen Geltungsbereich des Abkommens.

4Nummer 1 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen stellt die Anwendung des Abkommens auch auf die deutsche Gewerbesteuer sicher, soweit diese nicht auf der Grundlage des Einkommens oder Vermögens des Unternehmens berechnet wird. Die Erstreckung des sachlichen Geltungsbereichs auf die Gewerbesteuer, die sich nach der Lohnsumme bemißt,...