Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 7

Claudia Rademacher-Gottwald, Kroppen (März 2009)

Erläuterungen

Kroppen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA

1Art. 7 Abs. 1 bis 2 entsprechen den Abs. 1 bis 2 des Art. 7 OECD-MA. Art. 7 Abs. 3 DBA-Marokko weist ungeachtet des abweichenden Wortlauts keine inhaltliche Abweichung von Art. 7 Abs. 3 OECD-MA auf. Art. 7 Abs. 4 DBA-Marokko ist identisch mit Art. 7 Abs. 7 OECD-MA.

II. Besonderheiten des DBA-Marokko

2Art. 7 Abs. 2 DBA-Marokko entspricht weitgehend der in dem Art. 7 Abs. 2 OECD-MA enthaltenen Selbständigkeitsfiktion für die Gewinnzurechnung. Im Gegensatz zu Art. 7 Abs. 2 OECD-MA enthält Art. 7 Abs. 2 DBA-Marokko jedoch keinen ausdrücklichen Vorbehalt für die Aufwandsverrechnung des Abs. 3. Hieraus folgt, dass bei der Anwendung des DBA-Marokko eine Einschränkung der Selbständigkeitsfiktion nicht aus einem Vorbehalt für die Aufwandsverrechnung hergeleitet werden kann. Somit stellt sich die Problematik des Verhältnisses zwischen Selbständigkeitsfiktion und Aufwandsverrechung insoweit nicht (vgl. Art. 7 OECD-MA Rn. 125; a. A. Kramer in: Debatin/Wassermeyer, Art. 7 DBA-Marokko Rn. 4, der auch im Rahmen des DBA-Marokko Abs. 3 als speziellere Norm im Verhältnis zu Abs. 2 ansieht.)

3Die in Art. 7 Abs. 4 OECD-MA angeführte indirekte Gewinnaufteilungsmethode wird im DBA-Marokko nicht erwähnt. Teilweise wird die indirekte Methode trotz mangelnder Erwähnung für anwendbar gehalten, ...