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Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2025

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 24 Verständigungsverfahren

Bödecker, Goebel (Juni 2025)

Erläuterungen

1Art. 24 entspricht im Wesentlichen Art. 25 OECD-MA 2017, abgesehen vom Verweis auf Art. 23 Abs. 1 in Bezug auf die Staatsangehörigkeit im Falle einer Diskriminierung.

2Dementsprechend kann eine Person, die der Auffassung ist, dass Maßnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dem Abkommen nicht entspricht – unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel – das Verfahren vor der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, einleiten. Sofern es sich dabei um ein Problem der Gleichberechtigung i. S. von Art. 23 Abs. 1 handelt, kann sie das Verfahren vor der zuständigen Behörde des Vertragsstaates einleiten, dessen Staatsangehöriger sie ist.

3Anders als in Art. 25 OECD-MA 2017 ist ein Abs. 5 zur Schiedsklausel ebenfalls nicht enthalten. Die Schiedsklausel des Art. 24 Abs. 5 des Abkommens DBA Luxemburg 2012 wurde durch das Änderungsprotokoll 2023 aufgehoben. Grund ist die Vermeidung paralleler Verfahren neben der EU-Streitbeilegungsrichtlinie. Die Aufhebung gilt nur für Verfahren, die ab 2024 der zuständigen Behörde vorgelegt wurden.

4In Luxemburg ist das praktische Verfahren durch ein Rundschreiben L.G. - Conv. D.I. n° 60 vom