DBA-Kommentar
2025
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
A. Übereinstimmungen und Abweichungen gegenüber dem OECD-MA 2017
1Anders als das OECD-MA räumt Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 DBA Luxemburg auch dem Quellenstaat ein in der Höhe auf 5 % beschränktes Besteuerungsrecht ein. Die Beschränkung auf 5 % besteht nur dann, wenn der Empfänger als Nutzungsberechtigter im anderen Vertragsstaat ansässig ist.
2Art. 12 Abs. 3 DBA Luxemburg enthält die Definition von Lizenzen und stimmt mit Art. 12 Abs. 2 OECD-MA wörtlich überein.
3Art. 12 Abs. 4 DBA Luxemburg regelt den Betriebsstättenvorbehalt und stimmt mit Art. 12 Abs. 3 OECD-MA überein. Der einzige Unterschied ergibt sich aufgrund des Besteuerungsrechts des Quellensteuerstaates, der auch einen Verweis auf Abs. 2 erforderlich macht. Fallen die Lizenzen in einer Betriebsstätte des Unternehmens an, welche auch im Quellenstaat der Lizenzzahlungen belegen ist, so darf der Quellenstaat nach dem Unternehmensartikel die Betriebsstätteneinkünfte ohne Beschränkung besteuern.
4Art. 12 Abs. 5 DBA Luxemburg ist eine Vorschrift zur Bestimmung des Quellenstaates der Lizenzzahlungen. Im OECD-MA gibt es dazu keinen entsprechenden Absatz. Denn wenn wie im OECD-MA und anders als hier dem Quellenstaat kein Besteuerungsrecht eingeräumt wird, erübrigt sich auch eine Definition, wann die Lizenzen aus diesem Staat stammen. Der Abs. 5 entspricht der vergleichbaren Regelung in Art. 11 Abs. 5 OECD-MA (der für das Abkommen mit Luxemburg ...