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Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2025

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Bödecker, Goebel (Juni 2025)

Erläuterungen

A. Übereinstimmungen und Abweichungen gegenüber dem OECD-MA 2017

1Art. 6 DBA Luxemburg entspricht Art. 6 OECD-MA.

2Abs. 1 DBA Luxemburg entspricht Art. 6 Abs. 1 OECD-MA und räumt dem Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen ein.

3Abs. 2 DBA Luxemburg entspricht Art. 6 Abs. 2 OECD-MA und definiert den Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ gemäß dem Recht des Belegenheitstaates.

4Abs. 3 und 4 DBA Luxemburg entsprechen ebenfalls Art. 6 Abs. 3 und 4 OECD-MA.

B. Besonderheit

5Sofern Luxemburg als Belegenheitsstaat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch machen würde, kann Deutschland gem. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a (Rückfallklausel) oder Buchst. e (Switch-over-Klausel) DBA Luxemburg diese Einkünfte bei einer in Deutschland ansässigen Person versteuern. Eine ähnliche Klausel in Art. 22 Abs. 2 Buchst. c DBA Luxemburg erlaubt Luxemburg Einkünfte aus einem deutschen unbeweglichen Vermögen bei einer in Luxemburg ansässigen Person zu besteuern, sofern Deutschland diese Einkünfte nicht versteuern würde.

C. Vergleich zum DBA Luxemburg vor Änderungsprotokoll 2023

6Es wurden keine Änderungen vorgenommen.