Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 27 Informationsaustausch

Dr. Guido Staccioli (September 2024)

Erläuterungen

Dr. Staccioli

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung

I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1 Art. 27 DBA Italien stellt die Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden der beiden Vertragsstaaten im Rahmen der internationalen Rechts- und Amtshilfe dar (vgl. Seer in GKGK, DBA Italien, Art. 26 OECD-MA Rz. 4).Art. 27 DBA Italien ermächtigt hingegen nicht dazu, vom anderen Vertragsstaat Vollstreckungshandlun­ gen bei der Beitreibung von Steuerforderungen zu fordern. Das DBA Italien enthält naturgemäß keine Vorschrift über die zwischenstaatliche Vollstreckungshilfe, wie sie erstmals Art. 27 OECD-MA 2003 vorsieht.

1/1 Art. 27 Abs. 1 DBA Italien begründet den Anspruch auf Auskunftserteilung zum Zweck der Durchführung des DBA Italien und des innerstaatlichen Rechts sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung. Zudem enthält Abs. 1 die Regelung zum sog. internationalem Steuergeheimnis.

1/2 Art. 25 Abs. 2 DBA Italien listet verschiedene Gründe auf, aufgrund derer sich der zur Hilfeleistung berufene Vertragsstaat der Auskunftsverteilung verweigern kann.

2 Bei der Anwendung von Art. 27 DBA Italien ist Abs. 20 Protokoll (Anwendung von EU-Amtshilferichtlinie) zu beachten.

3 Der in Art. 27 DBA Italien ermöglichte Informationsaustausch zwischen deutschen und italienischen Behörden tr...