DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 3 Abs. 1 DBA Italien definiert zentrale Begriffe, die im Abkommen verwendet werden.
1/1Art. 3 Abs. 2 DBA Italien enthält eine Interpretationsregel für Begriffe, die nicht im DBA Italien definiert werden.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Nicht enthalten sind die Definitionen der „Geschäftstätigkeit“ (Art. 3 Abs. 1 Buchst. h OECD-MA 2017) und die Definition des „anerkannten Pensionsfonds“ (Art. 3 Abs. 1 Buchst. i OECD-MA 2017), die erst in späteren Fassungen in das OECD-MA integriert worden sind.
III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
3Das MLI hat keine Auswirkungen auf die Anwendung von Art. 3 DBA Italien.
B. Systematische Kommentierung
I. Vertragsstaat (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA Italien)
4Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA Italien ist dem OECD-MA 1963 nachempfunden. Bereits in Art. 3 Abs. 1 OECD-MA 1977 war keine Definition des „Vertragsstaats“ mehr im Abkommensmuster enthalten. So findet Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA Italien auch im OECD-MA 2017 keine Entsprechung mehr. Vielmehr wird es den Vertragsstaaten freigestellt, den Begriff „ein Vertragsstaat“ oder „der andere Vertragsstaat“ im DBA Italien zu definieren (vgl. Fu in GKGK, DBA Italien, Stand: , Art. 3 OECD-MA Rz. 2, 252).
5Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA Italien hält fest, dass die Italienische Republik (Repubblica Italiana) und die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaaten sind, wobei je nach Zusammenhang die Italienische Re...