Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 7 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Fischer-Zernin (März 2009)

Erläuterungen

Fischer-Zernin

1Das DBA-Israel weicht bezüglich der Regelungsstruktur in Art. 7 von der Regelung des Art. 13 OECD-MA zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen ab.

2Art. 7 Abs. 1 enthält eine Art. 13 Abs. 4 OECD-MA ähnelnde Auffangklausel. Sie bestimmt, dass Veräußerungsgewinne nur im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen (gem. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 5) besteuert werden können, soweit Art. 7 keine weiteren Einschränkungen vorsieht.

3Art. 7 Abs. 1 DBA-Israel nimmt zunächst eine Einschränkung dieser Grundregel vor, indem auf die vorrangige Regelung in Art. 3 Abs. 3 verwiesen wird. Daraus ergibt sich, dass auch Veräußerungsgewinne bei Wirtschaftsgütern, die Einkünften aus unbeweglichen Vermögen zugrunde liegen (Immobilien), im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Insoweit wird hier letztlich Art. 13 Abs. 1 OECD-MA entsprochen. D. h., die Veräußerungsgewinne können im Belegenheitsstaat der Immobilie (oder zugehöriger Wirtschaftsgüter) versteuert werden. Der Ausgleich einer damit eventuell entstehenden Doppelbesteuerung richtet sich dann nach Art. 18 DBA-Israel.

4Eine weitere Einschränkung des Prinzips, dass Veräußerungsgewinne nur im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen besteuert werden können, trifft Art. 7 Abs. 2 DBA-Israel. Wenn die Veräußerung im Rahmen einer Betriebsstätte im Nicht-Ansässigkeitsstaat...