Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

Michael Heine, Matthias Trinks (November 2024)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 23 DBA Irland regelt als Methodenartikel, nach welcher Methode die Doppelbesteuerung im jeweiligen Ansässigkeitsstaat vermieden bzw. gemildert wird. Die Regelung kommt immer dann zur Anwendung, wenn nach den Verteilungsartikeln beiden Vertragsstaaten ein (beschränktes) Besteuerungsrecht zusteht (sog. Schranke mit offener Rechtsfolge).

2 Einstweilen frei.

II. Abweichungen vom OECD-MA und der VHG-DBA

3Art. 23 Abs. 1 DBA Irland ähnelt in seinem Grundaufbau Art. 23B OECD-MA, Art. 23 Abs. 2 DBA Irland ist entsprechend Art. 23A OECD-MA aufgebaut. Inhaltlich ergeben sich hingegen erhebliche Abweichungen gegenüber dem Musterabkommen. Art. 23 Abs. 2 DBA Irland entspricht überwiegend Art. 22 Abs. 1 VHG-DBA.

III. Abweichungen von der Vorgängerregelung

4Art. 23 DBA Irland stimmt im Wesentlichen mit der Vorgängerregelung des Art. XXII DBA Irland 1962 überein. Gegenüber der Altregelung wurde vor allem der Anwendungsbereich der Anrechnungsmethode in Deutschland erweitert.

B. Systematische Kommentierung

5Unterschieden wird in Art. 23 DBA Irland zunächst danach, welcher Staat der Ansässigkeitsstaat ist. Art. 23 Abs. 1 DBA Irland regelt die Besteuerung im Fall Irlands als Ansässigkeitsstaat. Insoweit kommt lediglich die Anrech...