DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 23 DBA Irland regelt als Methodenartikel, nach welcher Methode die Doppelbesteuerung im jeweiligen Ansässigkeitsstaat vermieden bzw. gemildert wird. Die Regelung kommt immer dann zur Anwendung, wenn nach den Verteilungsartikeln beiden Vertragsstaaten ein (beschränktes) Besteuerungsrecht zusteht (sog. Schranke mit offener Rechtsfolge).
2 Einstweilen frei.
II. Abweichungen vom OECD-MA und der VHG-DBA
3Art. 23 Abs. 1 DBA Irland ähnelt in seinem Grundaufbau Art. 23B OECD-MA, Art. 23 Abs. 2 DBA Irland ist entsprechend Art. 23A OECD-MA aufgebaut. Inhaltlich ergeben sich hingegen erhebliche Abweichungen gegenüber dem Musterabkommen. Art. 23 Abs. 2 DBA Irland entspricht überwiegend Art. 22 Abs. 1 VHG-DBA.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
4Art. 23 DBA Irland stimmt im Wesentlichen mit der Vorgängerregelung des Art. XXII DBA Irland 1962 überein. Gegenüber der Altregelung wurde vor allem der Anwendungsbereich der Anrechnungsmethode in Deutschland erweitert.
B. Systematische Kommentierung
5Unterschieden wird in Art. 23 DBA Irland zunächst danach, welcher Staat der Ansässigkeitsstaat ist. Art. 23 Abs. 1 DBA Irland regelt die Besteuerung im Fall Irlands als Ansässigkeitsstaat. Insoweit kommt lediglich die Anrech...