DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Gastprofessoren, Lehrer und Studierende
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 19 DBA Irland formuliert eine Sonderregelung für Lehrkräfte (Abs. 1) und Auszubildende im weiteren Sinne (Abs. 2).
II. Abweichungen vom OECD-MA und der VHG-DBA
2Die Sonderregelung für Lehrkräfte (Art. 19 Abs. 1 DBA Irland) ist nicht unmittelbar im Musterabkommen angelegt, findet sich jedoch in zahlreichen Abkommen. Die Regelung entspricht Art. 19 Abs. 1 VHG-DBA. Die Sonderregelung für Auszubildende (Art. 19 Abs. 2 DBA Irland) ist identisch mit Art. 20 OECD-MA 2014/2017 und Art. 19 Abs. 2 VHG-DBA.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
3Art. 19 DBA Irland stimmt im Wesentlichen mit Art. XVII DBA Irland 1962 (Lehrer) und Art. XVIII DBA Irland 1962 (Studenten) überein. Unterschiede bestehen insoweit, dass die Lehrtätigkeit nach der aktuellen Fassung auf Einladung/im Kulturaustausch erfolgen muss und die Vergütungen vom Herkunftsstaat des Lehrers getragen werden müssen. Die Regelung für Studenten wurde gegenüber der Vorgängervorschrift nunmehr auch auf Praktikanten ausgedehnt. Sowohl Lehrer als auch Studenten im weiteren Sinne müssen im anderen Vertragsstaat als dem Aufenthaltsstaat ansässig (gewesen) sein.
B. Systematische Kommentierung
4Nach Art. 19 Abs. 1 DBA Irland werden Vergütungen...