Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 17 Ruhegehälter und Renten

Michael Heine, Matthias Trinks (November 2024)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 17 DBA Irland regelt die Besteuerung von Ruhegehältern und Renten.

2Der Aufbau von Art. 17 DBA Irland stellt sich wie folgt dar:

  • Abs. 1: Besteuerungsrecht Ansässigkeitsstaat,

  • Abs. 2: Ausnahme für Sozialversicherungsrenten,

  • Abs. 3: Besteuerungsrecht Quellenstaat in Abhängigkeit von der Behandlung in der Beitragsphase,

  • Abs. 4: Besteuerungsrecht Quellenstaat für Entschädigungsrenten,

  • Abs. 5: Rentenbegriff.

II. Abweichungen vom OECD-MA und der VHG-DBA

3Die Norm weicht erheblich vom Vorbild des Art. 18 OECD-MA 2014/2017 ab. Das ist wesentlich dem Umstand geschuldet, dass das Musterabkommen nur eine sehr grobe Regelung für die komplexe Materie der Rentenbesteuerung vorsieht. Die Regelungen in Art. 17 Abs. 2 bis 5 DBA Irland ähneln – mit gewissen Abweichungen in Abs. 2 und 3 – der VHG-DBA. Eine besondere Bestimmung für Unterhaltsleistungen entsprechend Art. 17 Abs. 5 VHG-DBA ist hingegen nicht im Abkommen enthalten.

III. Abweichungen von der Vorgängerregelung

4Die Regelung des Art. 17 DBA Irland unterscheidet sich grundlegend von der Vorgängerregelung des Art. XV DBA Irland 1962. Dort wurde lediglich das Besteuerungsrecht an Ruhegehältern und ähnlichen ...