DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Ruhegehälter und Renten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 17 DBA Irland regelt die Besteuerung von Ruhegehältern und Renten.
2Der Aufbau von Art. 17 DBA Irland stellt sich wie folgt dar:
Abs. 1: Besteuerungsrecht Ansässigkeitsstaat,
Abs. 2: Ausnahme für Sozialversicherungsrenten,
Abs. 3: Besteuerungsrecht Quellenstaat in Abhängigkeit von der Behandlung in der Beitragsphase,
Abs. 4: Besteuerungsrecht Quellenstaat für Entschädigungsrenten,
Abs. 5: Rentenbegriff.
II. Abweichungen vom OECD-MA und der VHG-DBA
3Die Norm weicht erheblich vom Vorbild des Art. 18 OECD-MA 2014/2017 ab. Das ist wesentlich dem Umstand geschuldet, dass das Musterabkommen nur eine sehr grobe Regelung für die komplexe Materie der Rentenbesteuerung vorsieht. Die Regelungen in Art. 17 Abs. 2 bis 5 DBA Irland ähneln – mit gewissen Abweichungen in Abs. 2 und 3 – der VHG-DBA. Eine besondere Bestimmung für Unterhaltsleistungen entsprechend Art. 17 Abs. 5 VHG-DBA ist hingegen nicht im Abkommen enthalten.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
4Die Regelung des Art. 17 DBA Irland unterscheidet sich grundlegend von der Vorgängerregelung des Art. XV DBA Irland 1962. Dort wurde lediglich das Besteuerungsrecht an Ruhegehältern und ähnlichen ...