DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 13 DBA Irland ist die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen vereinbart.
2Der Aufbau von Art. 13 DBA Irland stellt sich wie folgt dar:
Abs. 1: Veräußerung unbeweglichen Vermögens,
Abs. 2: Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist,
Abs. 3: Veräußerung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen,
Abs. 4: Veräußerung bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften,
Abs. 5: Veräußerung übrigen Vermögens,
Abs. 6: Sonderregelung zur Wegzugsbesteuerung.
II. Abweichungen vom OECD-MA und der VHG-DBA
3Art. 13 DBA Irland stimmt in den Abs. 1, 2, 3 und 5 weitgehend mit dem OECD-MA 2014 und der deutschen Verhandlungsgrundlage überein. Mit dem OECD-MA 2017 wurde die Anwendung des Artikels auf die Binnenschifffahrt gestrichen und die entsprechende Änderung in Art. 8 nachvollzogen. Solche Veräußerungsgewinne unterfallen nunmehr Art. 7. Die Änderung wurde (bisher) aber nicht in Art. 13 Abs. 3 DBA Irland übernommen. Die Regelung über Anteilsveräußerungen nach Art. 13 Abs. 4 DBA Irland weicht erheblich vom OECD-MA und der VHG-DBA ab. Die Sonderregelung in Art. 13 Abs. 6 DBA Irland ist im OECD-MA nicht angelegt, aber – mit Abweichungen – der entsprechenden Vorlage ...