DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 10 DBA Irland ist die Besteuerung von Dividenden geregelt.
2Der Aufbau des Art. 10 DBA Irland stellt sich wie folgt dar:
Abs. 1: Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates,
Abs. 2: Besteuerungsrecht des Quellenstaates,
Abs. 3: Begriffsdefinition Dividenden,
Abs. 4: Betriebsstätten-Vorbehalt,
Abs. 5: Verbot der exterritorialen Besteuerung.
II. Abweichungen vom OECD-MA und der VHG-DBA
3Die Norm stimmt weitestgehend mit dem OECD-MA 2014/2017 und der VHG-DBA überein. Abweichungen zum MA ergeben sich in Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 DBA Irland. Bedeutsam ist die Gewährung des Quellensteuersatzes für Schachtelbeteiligungen abweichend vom OECD-MA (mindestens 25 %) bereits ab einer Beteiligung von 10 % der Muttergesellschaft. Art. 10 Abs. 2 DBA Irland entspricht der deutschen Verhandlungsgrundlage, Abs. 3 ist kürzer gefasst als die VHG-DBA.
Mit dem Änderungsprotokoll 2021 wurde Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA Irland neugefasst und eine Mindesthaltedauer entsprechend dem OECD-MA 2017 in die Regelung über Schachtelbeteiligungen eingefügt.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
4Art. 10 DBA Irland entspricht weitgehend Art. VI DBA Irland 1962. Bereits im vorigen Abkommen war ein geteiltes Besteuerungsrecht mit d...