Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 8 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt

Michael Heine, Matthias Trinks (November 2024)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Die Vorschrift des Art. 8 DBA Irland formuliert eine spezielle Verteilungsbestimmung für Gewinne aus der Luft- und Schifffahrt. Anders als in Art. 6 oder 7 DBA Irland läge wenig Sinn darin, für die Besteuerung auf den tatsächlichen Ort der Leistungsausführung abzustellen. Maßgeblich ist daher generell allein der Ort der Geschäftsleistung.

2Der Aufbau von Art. 8 DBA Irland stellt sich wie folgt dar:

  • Abs. 1: Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr,

  • Abs. 2: Betrieb von Binnenschiffen,

  • Abs. 3: Vercharterung leerer Schiffe und Luftfahrzeuge sowie Container-Vermietung,

  • Abs. 4: Auffangregelung,

  • Abs. 5: Besteuerung von Kooperationen.

II. Abweichungen vom OECD-MA und der VHG-DBA

3Das DBA Irland stimmt mit Ausnahme des zusätzlichen Art. 8 Abs. 3 exakt mit dem OECD-MA 2014 überein. Mit dem OECD-MA 2017 wurde die Anwendung des Artikels auf die Binnenschifffahrt gestrichen; diese unterfällt dort nunmehr Art. 7. Irland hat die Regelung des Art. 8 Abs. 3 DBA Irland betreffend einen Vorbehalt zum MA hinterlegt.Art. 8 Abs. 3 DBA Irland entspricht beinahe wörtlich der VHG-DBA. Die sprachlichen Abweichungen („Tätigkeiten“ statt „Einkünfte“) sind ...