Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 4 Ansässige Person

Michael Heine, Matthias Trinks (November 2024)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Die zentrale Regelung des Art. 4 DBA Irland bestimmt denjenigen Vertragsstaat, der für Zwecke der Abkommensanwendung als Ansässigkeitsstaat gilt.

2Da stets nur ein Staat Ansässigkeitsstaat im Sinne des DBA sein kann, regeln Art. 4 Abs. 2 (natürliche Personen) und Abs. 3 (juristische Personen) DBA Irland Auswahlkriterien mit letztlich eindeutigem Ergebnis (sog. „tie-breaker-rule“).

II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA

3Art. 4 DBA Irland stimmt wörtlich mit dem OECD-MA 2014 und der VHG-DBA überein. Art. 4 Abs. 3 DBA Irland weicht seit den Änderungen durch das Update 2017 vom OECD-MA ab.

III. Abweichungen zur Vorgängerregelung

4Das DBA Irland 1962 enthielt noch keine dem heutigen Art. 4 DBA Irland vergleichbare Regelung. Eine Definition der Ansässigkeit erfolgte – inhaltlich vergleichbar mit der heutigen Regelung – in Art. II Abs. 1 Buchst. d DBA Irland 1962. Die „tie-breaker-rule“ nach Art. 4 Abs. 2 DBA Irland fand keine Entsprechung im vorigen Abkommen. Fälle sog. Doppelansässigkeit waren unmittelbar im Rahmen einer Verständigung zu klären (Art. XXIV DBA Irland 1962).

B. Systematische Kommentierung

5Das OECD-MA enthält zur Bestimmung der Ansässigkeit keine eigenständige Regelung, sondern...