Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 17 Künstler und Sportler

Claudia Rademacher-Gottwald, Maßbaum (März 2009)

Erläuterungen

Maßbaum
I. Vergleich mit Art. 17 OECD-MA

1Art. 17 DBA-Iran ist identisch mit Art. 17 OECD-MA 1963. Er erfasst Künstler und Sportler und weist dem Ausübungsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus künstlerischer und sportlerischer Tätigkeit wie in Art. 17 Abs. 1 OECD-MA zu. Er weicht teilweise durch die Formulierung „berufsmäßig” sowie einer anderen Satzstellung für die Beschreibung der Besteuerung im Tätigkeitsstaat dem Wortlaut nach, nicht aber dem Regelungsgehalt nach, von Art. 17 Abs. 1 OECD-MA ab. Eine dem Art. 17 Abs. 2 OECD-MA vergleichbare Klausel für Einkunftszuflüsse an andere Personen, als die Künstler und Sportler, enthält das DBA-Iran nicht.

2–5Einstweilen frei

II. Abweichungen von Art. 17 OECD-MA
1. „Berufsmäßige” Künstler

6Die Formulierung „berufsmäßige” Künstler in Art. 17 bezieht auch die Sportler ein. Der Begriff ist zu verstehen wie in der Fassung des OECD-MA 1963 (Stockmann in Vogel, DBA, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 26). Zum Begriff und zur Auslegung s. die Erläuterungen zu Art. 17 OECD-MA Rn. 86 ff.

2. Keine „Ansässigkeit” dem Wortlaut nach erforderlich

7Die Vorschrift verlangt nicht ausdrücklich, dass eine im ...