Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 7 Unternehmensgewinn

Claudia Rademacher-Gottwald, Kroppen (März 2009)

Erläuterungen

Kroppen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA

1Art. 7 Abs. 3, 4 und 5 DBA-Iran entsprechen wörtlich dem Art. 7 Abs. 3, 5 und 7 des OECD-MA.

2Art. 7 Abs. 1 und 2 DBA-Iran enthalten kleinere sprachliche Abweichungen von Art. 7 Abs. 1 und 2 OECD-MA, ohne dass damit eine Abweichung in der Sache beabsichtigt ist.

II. Abweichungen vom OECD-MA

3Art. 7 Abs. 2 DBA-Iran enthält keinen Vorbehalt für die Aufwandsverrechnung in Art. 7 Abs. 3 DBA-Iran. Deshalb kann sich für die in Art. 7 Abs. 2 DBA-Iran enthaltene Selbständigkeitsfiktion keine Einschränkung aus einem solchen Vorbehalt ergeben (vgl. Art. 7 OECD-MA, Rn. 125).

4Das DBA-Iran enthält keine dem Art. 7 Abs. 4 OECD-MA (Zulässigkeit der indirekten Methode) entsprechende Vorschrift. Trotzdem wird in Sonderfällen eine Schätzung des Betriebsstättengewinns anhand der indirekten Methode für zulässig erachtet (Debatin/Wassermeyer, DBA-Iran, Art. 7, Rn. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass Nr. 25 OECD-MK zu Art. 7 vorsieht, dass die Vertragsstaaten auf die Vereinbarung einer Art. 7 Abs. 4 OECD-MA entsprechenden Vorschrift verzichten können, wenn keiner der beiden Staaten eine solche Methode anwendet. Die indirekte Methode ist nach dem DBA-Iran deshalb nur zulässig, wenn sich beide Vertragsstaaten und das Unternehmen darauf einigen.

5Im DBA-Iran fehlt eine Bestimmung zur Meth...