Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 26 Informationsaustausch

Dr. Patrick Satish, Regina Maulberger (Juni 2024)

Erläuterungen

Satish/Maulberger
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 26 DBA Indien dient dem Informations- und Dokumentenaustausch zwischen deutschen und indischen Steuerbehörden. In Art. 26 Abs. 1 DBA Indien ist zu diesem Zweck eine sog. kleine Auskunftsklausel geregelt, die den Informations- und Dokumentenaustausch zur Durchführung des Abkommens ermöglicht. Daneben ordnet Art. 26 Abs. 1 DBA Indien die grundsätzliche Geheimhaltung ausgetauschter Informationen an.

2Der Anwendungsbereich des Art. 26 Abs. 1 DBA Indien wird durch Art. 26 Abs. 2 DBA Indien eingeschränkt. indem die Grenzen des Informationsaustauschs aufgezeigt werden.

3Darüber hinaus regelt Nr. 7 des Protokolls zu Art. 26 DBA Indien ergänzende Anwendungsvorschriften zum Informationsaustausch, insbesondere zum Umfang der ausgetauschten Informationen sowie zum Datenschutz.

4–6 Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

7Art. 26 DBA Indien stimmt hinsichtlich des Regelungszwecks mit dem OECD-MA überein, weicht in seiner genauen Umsetzung und Struktur jedoch zum Teil vom derzeitigen Stand des OECD-MA ab.

8Art. 26 Abs. 1 DBA Indien regelt zwar wie das OECD-MA den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten; die Reichweite des Informationsaustauschs ist jedoch geringer...