Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp

1Art. 19 DBA-Finnland entspricht im wesentlichen Art. 19 OECD-MA. Es liegen nur folgende Abweichungen vor:

2Es wird (bedingt durch die historische Entwicklung des MA) der Begriff „Vergütungen” anstelle der Begriffe „Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen” in Abs. 1 Abs. 1 verwendet. Da es sich insoweit lediglich um eine Klarstellung handelt (vgl. Art. 19 OECD-MA Rn. 8) kann zur Auslegung uneingeschränkt die Kommentierung zu Art. 19 OECD-MA herangezogen werden.

3Abweichend vom OECD-MA sind in Abs. 2 Ruhegehälter nur im Kassenstaat zu besteuern, da kein „Rückfall” des Besteuerungsrechts für Ruhegehälter an Ortskräfte vorgesehen ist.

4Zur „fehlenden Rückverweisung bei Künstlern und Sportlern” in Abs. 3 vgl. Art. 19 OECD-MA Rn. 8 ff.

5Das DBA-Finnland enthält in Art. 19 Abs. 4 einen abschließenden Ausnahmekatalog für „öffentlichkeitsnahe” wirtschaftliche Aktivitäten der öffentlichen Hand.

Aufgrund der ausdrücklichen Auflistung in Art. 19 Abs. 4 wird das Kassenstaatsprinzip sowie die Regelung für Ortskräfte trotz der zugrundeliegenden eigentlichen gewerblichen Tätigkeit angewandt für Beschäftigte bei folgenden Einrichtungen:

  • in Finnland:

    • die Bank von Finnland (Suomen Pankki),

    • die Sozialversicherungsanstalt (Kansaneläkelaitos),

    • die Finnischen Staatsbahnen (Valtionrautatiet)

    • das Po...