Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

Claudia Rademacher-Gottwald, Kischel (März 2009)

Erläuterungen

Kischel
I. Vergleich mit Art. 2 OECD-MA

1Art. 2 regelt den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens nahezu wörtlich übereinstimmend mit Art. 2 OECD-MA. Mit Ausnahme der folgenden Besonderheiten wird auf die Kommentierung zum Art. 2 OECD-MA verwiesen.

2Die in Abs. 3 Buchst. a iii genannte finnische Kirchensteuer, die zugunsten der evangelisch-lutherischen Kirche sowie der finnisch orthodoxen Kirchengemeinde erhoben wird, fällt im Gegensatz zur deutschen Kirchensteuer (vgl. Art. 2 OECD-MA Rn. 18) ebenfalls unter das Abkommen. In Finnland haben die beiden Kirchen als anerkannte Staatskirchen eigene Steuerhoheit.

3Die finnische Gemeindesteuer (Abs. 3 Buchst. a ii) fällt insoweit nicht unter das Abkommen, als sie die Provinz Aland betrifft, da diese hinsichtlich der Gemeindesteuer vom räumlichen Geltungsbereich des Abkommens ausgenommen ist (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Art. 29).

4Die finnische Vermögensteuer wurde zum abgeschafft.

5Einstweilen frei

II. Übersicht über die dem Abkommen unterliegenden finnischen Steuern (Stand: 2007)