DBA-Kommentar
2025
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Artikel 12 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 12 Abs. 1 DBA Bulgarien regelt die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Lizenzgebühren, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht. Demnach liegt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten der Lizenzgebühr, es erfolgt aber keine ausschließliche Zuordnung des Besteuerungsrechts. Hierzu fehlt der Zusatz „nur“ bzw. „ausschließlich“, so dass nach Abs. 1 nicht ausgeschlossen wird, dass auch der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht hat.
2Art. 12 Abs. 2 DBA Bulgarien enthält die Beschränkung des Quellenbesteuerungsrechts für den Ansässigkeitsstaat des Lizenzschuldners. Dieses wird auf 5 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühr beschränkt.
3Art. 12 Abs. 3 DBA Bulgarien definiert den Ausdruck „Lizenzgebühren“.
4Art. 12 Abs. 4 DBA Bulgarien enthält den Betriebsstättenvorbehalt und als Folge die Zuordnung zu Art. 7 DBA Bulgarien.
5In Art. 12 Abs. 5 DBA Bulgarien ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Lizenzgebühren als aus einem Vertragsstaat stammend anzusehen sind.
6Art. 12 Abs. 6 DBA Bulgarien regelt den Fall, dass die Lizenzgebühren nicht fremdüblich sind und welche Zuordnungsregelung für den nicht fremdüblichen Teil greift.
7Die Vermögensbesteuerung für den Lizenzgebühren zugrunde liegende Vermögenswe...