DBA-Kommentar
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dieser Artikel regelt die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Zinsen und zinsähnliche Vergütungen.
2Abs. 1 weist dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers ein Besteuerungsrecht an den Zinsen zu. Es handelt sich jedoch nicht um ein ausschließliches Besteuerungsrecht, da hierzu der Zusatz „nur“ bzw. „ausschließlich“ fehlt, der sich in vielen anderen von Deutschland abgeschlossenen DBA (z. B. mit den Niederlanden) findet.
3Gemäß Abs. 2 verbleibt beim Quellenstaat ein Besteuerungsrecht, dass jedoch 5 % des Bruttobetrags nicht übersteigen soll. Zum Quellenbesteuerungsrecht nach Abs. 2 regelt Abs. 3 eine Einschränkung, dass keine Quellensteuern zulässig sind, wenn die Darlehen von staatlichen Institutionen bzw. Kreditinstituten gewährt wurden bzw. staatlich gesichert sind. Eine weitere Einschränkung des Quellenbesteuerungsrechts nach Abs. 2 regelt Abs. 4, nach welchem eine Quellenbesteuerung nicht zulässig ist, wenn es sich um Kredite im Zusammenhang mit Ausrüstungen, Warenlieferungen oder typischen Bankdarlehen handelt.
4Art. 11 Abs. 5 DBA Bulgarien enthält die Definition des verwendeten Zinsbegriffs.
5Art. 11 Abs. 6 DBA Bulgarien enthält den Betri...