Suchen Barrierefrei
DBA-Kommentar
Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2025

Print-ISBN: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Sven Kluge (Dezember 2025)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung

1Mit Art. 6 beginnen im DBA Bulgarien die Vorschriften des Kapitels III, die sich der Besteuerung des Einkommens widmen.

2Art. 6 DBA Bulgarien regelt die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen, welches dem Belegenheitsstaat des Vermögens zugewiesen wird. Unbewegliches Vermögen wird hierzu in Art. 6 Abs. 2 DBA Bulgarien definiert. Da es sich bei der Zuweisung um eine „Kann“-Formulierung handelt, wird dem Wohnsitz- oder Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht jedoch nicht entzogen. Wie die Doppelbesteuerung vermieden wird, ist in Art. 22 DBA Bulgarien geregelt.

3Ebenfalls nicht geregelt ist in Art. 6 DBA Bulgarien die Vermögensbesteuerung des unbeweglichen Vermögens, da sich die Regelung nur auf die erzielten Einkünfte bezieht. Für die Vermögensbesteuerung ist Art. 21 DBA Bulgarien einschlägig.

4–5 Einstweilen frei

I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

6Art. 6 DBA Bulgarien regelt die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen. Dies soll im Belegenheitsstaat besteuert werden und auch für die Nutzung bzw. Vermietung und Verpachtung gelten. Es besteht insofern kein Betriebsstättenvorbehalt.

7–8Einstweilen frei

II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA

9Art. 6 Abs. 1, 3 und 4 DBA Bulgarien stimmen wörtlich mit dem OECD-MA 2017 überein. Eine Abweichung findet sich led...