DBA-Kommentar
2025
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
1Mit Art. 6 beginnen im DBA Bulgarien die Vorschriften des Kapitels III, die sich der Besteuerung des Einkommens widmen.
2Art. 6 DBA Bulgarien regelt die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen, welches dem Belegenheitsstaat des Vermögens zugewiesen wird. Unbewegliches Vermögen wird hierzu in Art. 6 Abs. 2 DBA Bulgarien definiert. Da es sich bei der Zuweisung um eine „Kann“-Formulierung handelt, wird dem Wohnsitz- oder Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht jedoch nicht entzogen. Wie die Doppelbesteuerung vermieden wird, ist in Art. 22 DBA Bulgarien geregelt.
3Ebenfalls nicht geregelt ist in Art. 6 DBA Bulgarien die Vermögensbesteuerung des unbeweglichen Vermögens, da sich die Regelung nur auf die erzielten Einkünfte bezieht. Für die Vermögensbesteuerung ist Art. 21 DBA Bulgarien einschlägig.
4–5 Einstweilen frei
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
6Art. 6 DBA Bulgarien regelt die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen. Dies soll im Belegenheitsstaat besteuert werden und auch für die Nutzung bzw. Vermietung und Verpachtung gelten. Es besteht insofern kein Betriebsstättenvorbehalt.
7–8Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
9Art. 6 Abs. 1, 3 und 4 DBA Bulgarien stimmen wörtlich mit dem OECD-MA 2017 überein. Eine Abweichung findet sich led...