DBA-Kommentar
2025
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 5 DBA Bulgarien enthält die Definition des für Art. 7 DBA Bulgarien notwendigen Betriebsstättenbegriffs (sog. „Betriebsstättenprinzip“). Ferner ist er relevant für den sog. „Betriebsstättenvorbehalt“, nach welchem in den Art. 10 Abs. 4, 5, Art. 11 Abs. 6, 7, Art. 12 Abs. 4, Art. 13 Abs. 3 DBA Bulgarien ein Vorrang der Besteuerung durch den Betriebsstättenstaat eingeräumt wird. Außerdem wird er in Art. 14 Abs. 2 Buchst. c, Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 DBA Bulgarien verwendet.
2Das Bestehen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte führt grds. zu einem Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaates für die der Betriebsstätte zuordenbare Einkünfte. Art. 5 DBA Bulgarien enthält zum einen den Grundtatbestand der Betriebsstätte sowie einen Positiv- und Negativkatalog. Zum anderen bestehen Regelungen zu sog. Vertreterbetriebsstätten und verbundenen Unternehmen. Eine Ausnahme vom Betriebsstättenprinzip findet sich in Art. 8 DBA Bulgarien. Denn bei Unternehmen der Schifffahrt oder Luftfahrt im internationalen Verkehr wird das Besteuerungsrecht dem Staat zugeordnet, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
3–4 Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
5Grundsätzlich entsprechen Art. 5 Abs. 1 und 2 DBA Bulgarien den Art. 5 Abs. 1 und 2 OECD-MA 2017 nahezu wortwörtli...