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Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Claudia Rademacher-Gottwald, Wilke (Januar 2001)

Erläuterungen

Wilke

1Entsprechend Art. 3 OECD-MA sind in Art. 3 einige allgemeine Bestimmungen, die für die Auslegung der im Abkommen wiederholt verwendeten Ausdrücke notwendig sind, enthalten.

2Gegenüber Art. 3 OECD-MA weist die Bestimmung folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:

3Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erläutert den Ausdruck „Vertragsstaat”.

4Unter den Ausdruck „Person” i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b fallen neben natürlichen Personen nur juristische Personen oder Rechtsträger, die wie juristische Personen behandelt werden; abzustellen ist dabei auf das jeweilige nationale Recht. Damit fallen Personengesellschaften aus dem Abkommensschutz und Anwendungsbereich des Abkommens heraus. In Bulgarien zählen zu den abkommensberechtigten Gesellschaften die GmbH (Drushestwo s organitschena otgowornost), die AG (Aktionierno drushestwo) und die KGaA (Komanditno drushestwo s akzii).

5Es entsprechen ferner dem OECD-MA:

  • Art. 3 Abs. 1 Buchst. c – „Unternehmen eines Vertragsstaates” – (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 25 ff.)

  • Art. 3 Abs. 1 Buchst. d – „internationaler Verkehr” – (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 30 f.)

6Art. 3 Abs. 1 Buchst. e bestimmt die „zuständigen Behörden”.

7Es fehlen Bestimmungen über den Ausdruck „Gesellschaft” bzw. „juristische Person” sowie betreffend de...

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