DBA-Kommentar
2025
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Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dieser Artikel bestimmt den subjektiven Anwendungsbereich des Abkommens, d. h. den Personenkreis, der in den Schutz des Abkommens fällt.
2 Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 1 DBA Bulgarien ist wortgleich mit Art. 1 Abs. 1 OECD-MA und entspricht den meisten von Deutschland abgeschlossenen Abkommen und der deutschen Verhandlungsgrundlage.
4Es bestehen insofern keine Abweichungen zu Art. 1 Abs. 1 OECD-MA. Auch finden sich im Protokoll keine ergänzenden Hinweise oder Vorbehalte zur Auslegung des Art. 1 durch die Vertragsstaaten.
5Art. 1 Abs. 2 und 3 OECD-MA sind in Art. 1 DBA Bulgarien nicht abgebildet.
6–8Einstweilen frei
III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
9Durch das MLI ergeben sich keine Auswirkungen für Art. 1.
10–12Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
13Der individuelle Anwendungsbereich wird durch die „Person“ sowie die „Ansässigkeit“ in einem oder in beiden Vertragsstaaten bestimmt. Art. 1 Abs. 1 OECD-MA und Art. 1 DBA Bulgarien bestimmen damit den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens sowie den Kreis der abkommensberechtigten Rechtssubjekte. Der Schutzbereich des DBA entfaltet seine rechtliche Wirkung ausschließlich für diese Rechtssubjekte.
14Die Definition des Begriffs „Person“ findet sich in .