Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 23 Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Fischer-Zernin (März 2009)

Erläuterungen

Fischer-Zernin

1Für die von Art. 23 betroffenen Steuern vom Vermögen siehe Art. 2.

I. Unbewegliches Vermögen

2Diese Regelung entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA. Der fehlende Hinweis auf die Zugehörigkeit des Vermögens zu einem Steuerpflichtigen im Ansässigkeitsstaat ist unbeachtlich. Dieses ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Auslegung im Abkommenszusammenhang, Art. 3 Abs. 2 DBA-Brasilien. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat ist in Art. 24 DBA-Brasilien festgelegt.

II. Vermögen einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung

3Trotz geringer Abweichungen im Wortlaut entspricht diese Regelung Art. 22 Abs. 2 OECD-MA. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat ist in Art. 24 DBA-Brasilien geregelt.

III. Seeschiffe und Luftfahrzeuge

4Diese Regelung entspricht Art. 22 Abs. 3 OECD-MA, wobei allerdings hier Binnenschiffe nicht erfaßt sind.

IV. Auffangklausel

5Diese Bestimmung ist wort- und inhaltsgleich zu Art. 22 Abs. 4 OECD-MA.