DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Öffentliche Zahlungen
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 Abs. 1 DBA-Brasilien entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 und 2 OECD-MA, in dem das Besteuerungsrecht für ausgeübte Dienste in öffentlicher Funktion dem Kassenstaat zugewiesen wird.
Abweichungen ergeben sich allerdings hinsichtlich
des „Arbeitgeberkreises”
der Besteuerung von Ortskräften.
2Art. 18 Abs. 2 DBA-Brasilien entspricht weitgehend der Regelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA, in dem der Kassenstaatsartikel nicht zum Tragen kommt, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb gewerblicher Art tätig ist.
3Art. 18 Abs. 3 DBA-Brasilien regelt ergänzend zum OECD-MA das Besteuerungsrecht für Vergütungen im Rahmen von Entwicklungshilfeprogrammen.
II. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
4Ergänzend zur Regelung des Art. 19 OECD-MA greift das Kassenstaatsprinzip nicht nur bei Vergütungen und Ruhegehältern, die von Gebietskörperschaften erbracht werden, sondern Arbeitgeber können auch von Gebietskörperschaften errichtete Sondervermögen (z. B. die deutsche Bundesbank) sein.
5Mangels eigenständiger Definition im DBA richtet sich die Frage des Vorliegens eines Sondervermögens nach dem nationalen Recht des jeweiligen, die Einrichtung gründenden Staates. Vgl. hierzu auch Art. 19 OECD-MA Rn. 33 ff.