Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 17 Künstler und Sportler

Claudia Rademacher-Gottwald, Maßbaum (März 2009)

Erläuterungen

Maßbaum
I. Übereinstimmung mit dem OECD-MA

1Art. 17 Abs. 1 DBA-Brasilien weicht durch die Formulierung „berufsmäßig”, einer anderen Satzstellung für die Beschreibung der Besteuerung im Tätigkeitsstaat sowie den uneingeschränkten Vorrang vor anderen Vorschriften des DBA von Art. 17 Abs. 1 OECD-MA dem Wortlaut und Inhalt nach ab.

2Einen dem Art. 17 Abs. 2 OECD-MA entsprechenden Art. enthält das DBA nicht. Statt dessen fingiert Art. 5 Abs. 7 für Unternehmen eines Vertragsstaates eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es dort die Dienste der in Art. 17 erwähnten Künstler oder Sportler erbringt. Hinzu kommt eine Abzugsteuer nach Art. 10 Abs. 6 auf den Bruttobetrag der Betriebsstättengewinne.

3–5Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA
1. „Berufsmäßige” Künstler

6Die Formulierung „berufsmäßige” Künstler in Art. 17 bezieht auch die Sportler ein. Der Begriff ist zu verstehen wie in der Fassung des OECD-MA 1963 (Görl, in: Vogel, DBA, Art. 17 Rn. 26). Zum Begriff und zur Auslegung s. die Erläuterungen zu Art. 17 OECD-MA Rn. 86 ff.

2. Ungeachtet anderer Bestimmungen des Abkommens

7Die Vorschrift hat Vorrang vor allen anderen Vorschriften des Abkommens. Art. 17 hat damit auch Vorrang vor Art. 18, so daß auch die Künstler und Sportler erfaßt werden, die Bezüge un...