Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 12 Lizenzgebühren

Claudia Rademacher-Gottwald, Portner (März 2009)

Erläuterungen

Portner

1Art. 12 Abs. 1 DBA-Brasilien regelt, daß dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers von Lizenzgebühren das Recht zur Besteuerung zusteht.

2Anders als im OECD-MA darf aber auch der Quellenstaat Lizenzgebühren besteuern. Im DBA-Brasilien ist ein unterschiedlicher Quellensteuersatz für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Warenzeichen einerseits und alle anderen Fälle andererseits vorgesehen. Der Quellensteuersatz auf Warenzeichen beträgt 25 % des Bruttobetrages der Lizenzgebühren, der allgemeine Quellensteuersatz beläuft sich auf 15 %.

3In Art. 12 Abs. 3 DBA-Brasilien ist der Ausdruck „Lizenzgebühren” bestimmt. Die Begriffsbestimmung folgt im wesentlichen der des OECD-MA. Nach Abs. 4 des Protokolls fallen aber auch Einkünfte aus technischer Unterstützung und technischer Dienstleistung unter den Ausdruck „Lizenzgebühren”. Bei den Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken sind nicht nur die kinematographischen Filme, sondern auch Filme oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk erwähnt. Wie im OECD-MA 1977 ist in den Ausdruck Lizenzgebühren auch das Entgelt für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftli...