Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 12 Lizenzgebühren

Dr. Sven Helm (August 2021)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 12 Abs. 1 DBA Argentinien räumt das generelle Besteuerungsrecht für Einkünfte aus Lizenzgebühren dem Ansässigkeitsstaat ein. Abs. 2 sieht dagegen ein generelles Besteuerungsrecht des Quellenstaates vor, und enthält die Besteuerungsbeschränkung von 15 % in bestimmten Fällen. Im Art. 12 Abs. 3 DBA Argentinien wird der Begriff „Lizenzgebühren“ erläutert. Art. 12 Abs. 4 DBA Argentinien beinhaltet den Betriebsstättenvorbehalt. Abs. 5 DBA Argentinien definiert den Quellenstaat der Lizenzgebühren für abkommensrechtliche Zwecke. Art. 12 Abs. 6 DBA Argentinien schränkt den Anwendungsbereich von Abs. 1 und Abs. 2 DBA Argentinien für bestimmte unangemessene Lizenzeinkünfte ein.

2Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

3Abweichend vom OECD-MA räumt Art. 12 Abs. 1 DBA Argentinien kein ausschließliches, sondern ein generelles Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat ein. Einen bedeutenden Unterschied zum OECD-MA stellt das generelle Besteuerungsrecht des Quellenstaates in Art. 12 Abs. 2 DBA Argentinien dar. Abweichend vom OECD-MA werden vom Begriff „Lizenzgebühren“ in Art. 12 Abs. 3 DBA Argentinien auch die Urheberrechte für Bandaufnahmen für Fernsehen und Rundfunk sowie die Nutzungsrechte für gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Ausrüstungen umfasst. Art. 12 Abs. 4 DBA Argentinien stimmt inhaltlich mit ...