DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
1Art. 9 Abs. 1 DBA-Ägypten stimmt wortgleich mit Art. 9 Abs. 1 OECD-MA überein. Es kann deshalb in vollem Umfang auf die Erläuterungen im MA verwiesen werden.
2Das DBA sieht keine dem Art. 9 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung vor. Dies entspricht der früheren Abkommenspolitik der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 203, 205). Da sich aber die Bundesrepublik freiwillig in großem Umfang zu Gegenberichtigungen bereit erklärt hat, gilt der Regelungsgehalt von Art. 9 Abs. 2 OECD-MA auch ohne Abkommensvorschrift (vgl. Art. 9 OECD-MA Rn. 206, 212 ff.).
3Art. 9 Abs. 2 DBA-Ägypten enthält eine Regelung, die in keinem anderen von Deutschland abgeschlossenen Abkommen enthalten ist. Sie lässt sich allenfalls mit Abs. 7 des Protokolls zum DBA-USA vergleichen, nach dem für Gewinnberichtigungen letztlich das nationale Steuerrecht anzuwenden ist (vgl. Rn. 2 und 3 der Erl. zum DBA-USA).
4Für die Anwendung von Abs. 2 ist Voraussetzung, dass „die der Steuerbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht aus(-reichen), um für die Zwecke des Abs. 1 die Gewinne zu ermitteln”. Diese Voraussetzung enthält bereits einen beachtlichen Ermessensspielraum. Die Behörde kann weitgehend bestimmen, welche Unterlagen ausreichen und welche nicht. Für Deutschland wird aber der Spielraum durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz StVergAb...BGBl 2003 I 660