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Wege zur Vermeidung der Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz
Ausgleich durch Gegenleistungen, sorgfältiges Handeln und präventive Maßnahmen
Die Geschäftsführer einer GmbH sind zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden (§ 64 Satz 1 GmbHG). Seit einer Entscheidung aus dem Jahr 1999 hat der NWB EAAAF-01508) die Haftung aus § 64 GmbHG zu einem äußerst scharfen Instrument entwickelt. [i]infoCenter „Die Haftung des GmbH- Geschäftsführers“ NWB AAAAD-82350 In der Literatur wird angesichts dieser Entwicklung von einem Schreckensregime der Zahlungsverbote (K. Schmidt, NZG 2015 S. 129) und von einer gnadenlosen Erstattungshaftung (K. Schmidt, GmbHR 2010 S. 1319, 1322) gesprochen, weil die Haftungsfolgen aus einer Verletzung der Zahlungsverbote für den Geschäftsführer existenzvernichtende Dimensionen annehmen können. Ob ein Ersatzanspruch ausgelöst wird oder nicht, ist Gegenstand einer unübersichtlichen Kasuistik. Der nachfolgende Beitrag will angesichts eines jüngst ergangenen einschlägigen NWB QAAAG-53601 einen Überblick über die Norm geben und Maßnahmen aufzeigen, die einer Haftung vorbeugen.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Praktische Bedeutung der Geschäftsführerhaftung
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