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BFH 03.08.2017 V R 62/16, NWB 50/2017 S. 3830

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung eines Marktplatzes

Verwendet eine Stadt ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche wie auch für hoheitliche Zwecke, kann sie diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen und ist deshalb nach dem nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Anmerkung:

Die als Heilbad anerkannte – Kurbeiträge erhebende – Stadt hatte auf dem Gelände eines ehemaligen Supermarkts den „Marktplatz“ mit Säulen, Hinweistafeln, Ruhebänken und Brunnen gestaltet und außerdem eine Bühnenanlage mit Zuschauertribünen, Geräteraum sowie Toilettenanlage auf dem angrenzenden Kurparkgelände errichtet. Dort fanden Bürgerfeste, Vereinsfeste, „public viewing“-Veranstaltungen und Konzerte (aber kein Wochenmarktbetrieb) statt, jeweils mit freiem Eintritt. Die Stadt machte den Vorsteuerabzug aus den zu...