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EuGH | Anschrift des leistenden Unternehmers auf der Rechnung
Der EuGH hat eine vom BFH im Jahr 2015 aufgeworfene Streitfrage beantwortet, die für erhebliche Verunsicherung gesorgt hatte (vgl. NWB DAAAF-00986). Der BFH hatte entschieden, dass „nur die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet“, als gültige Rechnungsadresse i. S. des § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG gelten könne. Die Angabe eines Postfachs sollte daher keine ausreichende Adresse im Sinne [i]Dazu Gehm, USt direkt digital 22/2017 S. 9 NWB YAAAG-62556 dieser Vorschrift sein. Nachdem der EuGH in seinem Urteil „PPUH Stehcemp“ nahelegte, dass er in dieser Sache eine andere Auffassung vertrat ( NWB PAAAF-08204), reichten beide Umsatzsteuersenate des BFH Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH ein.
Der EuGH entschied nun, dass die vom BFH vertretene Auffassung sich nicht auf den Wortlaut der Richtlinie zu den Rechnungsangaben stützen könne. Die Angabe der Anschrift, des Namens und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) des Rechnungsausstellers ermögliche es, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer (dem Rechnungsaussteller) herzustellen. Dabei stelle die leicht zugängliche und von der Verwaltung überprüfbare USt-ID des leistenden Unternehmers die wesentliche Informationsquelle für seine Identifikation dar. Somit könne der Vorsteuerabzug nicht davon abhängig gemacht werden, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.