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USt direkt digital Nr. 22 vom Seite 9

EuGH entscheidet: Vorsteuerabzug aus Briefkastenrechnung möglich

„Geissel" und „Butin"

Dr. Matthias H. Gehm

Der EuGH hatte darüber im Zuge eines Vorlageverfahrens nach Art. 267 AEUV zu entscheiden, ob es mit den Vorgaben durch die MwStSystRL vereinbar ist, den Vorsteuerabzug zu versagen, wenn unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift der Rechnungsaussteller keine wirtschaftliche Aktivität entfaltet (§§ 14 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). D. h. insofern war der Begriff der „Anschrift“ i. S. der MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen.

A. Leitsatz (amtlich)

Art. 168 Buchst. a und Art. 178 Buchst. a i. V. mit Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig macht, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

B. Sachverhalt

1. Im Verfahren C-374/16 „Geissel"

Die Klägerin im Ausgangsverfahren, eine in Liquidation befindliche GmbH, machte für das Jahr 2008 Vorsteuer aus der Lieferung von Fahrzeugen durch die E-GmbH geltend. Das Finanzamt versagt nach den Feststellungen von zwei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der E-GmbH, da es sich bei dieser um eine Scheinfirma handle, die unter ihrer Rechn...