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Einkommensteuer | Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinder- und Betreuungsfreibetrags in den Jahren 2000 bis 2004
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die in den Veranlagungszeiträumen 2000 bis 2004 bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten zu berücksichtigenden Grundfreibeträge (§ 32a EStG) und Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (2) Die Höhe der zumutbaren Belastung i. S. des § 33 Abs. 3 EStG ist stufenweise zu ermitteln (Anschluss an , BStBl 2017 II S. 684).
Das nun entschiedene, sehr alte Verfahren war vom III. Senat des BFH ausgesetzt worden, bis das BVerfG über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 288/10 gegen das (BStBl 2010 II S. 414) entschieden hat. Nachdem das BVerfG die Verfassungsbeschwerde in der Sache 2 BvR 288/10, bei der es neben der Abzugsbeschr...BStBl 2017 II S. 684