Umwandlungssteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2018
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§ 22 Besteuerung des Anteilseigners
I. Allgemeines
1. Systematische Einordnung der Norm
1§ 22 UmwStG ist wohl mit „Besteuerung des Anteilseigners“ überschrieben, regelt aber nicht die Rechtsfolgen für den Anteilseigner, die sich durch die Einbringung nach § 20 oder den Anteilstausch nach § 21 ergeben. Regelungskern sind vielmehr die Rechtsfolgen bei der (späteren) Veräußerung der durch die Einbringung oder den Anteilstausch erhaltenen Anteile.
2Der Regelungsbedarf ergibt sich aus einer „Statusverbesserung“, weil der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft aufgrund des Teileinkünfteverfahrens (§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG und 8b KStG) anders als die Veräußerung des eingebrachten Betriebs oder Teilbetriebs nicht oder nicht vollständig steuerpflichtig ist. Diese Verbesserung ist dem Grunde nach nur zeitlicher Natur, da die stillen Reserven in den eingebrachten Wirtschaftsgütern auch bei der Realisation durch den übernehmenden Rechtsträger steuerverhaftet bleiben.
3Werden die eingebrachten stillen Reserven durch Veräußerung realisiert, will die Regelung sicherstellen, dass kein Vorteil aus der Statusveränderung gezogen wird. Um die eingebrachten stillen Reserven von (nach der Einbringung) ...