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StuB Nr. 10 vom Seite 384

Gewerbesteuer auf den Einbringungsgewinn I und II

Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 11.7.2019 - I R 26/18 und vom 11.7.2019 - I R 13/18

RA/StB Ulrich Breier

Der BFH hat in zwei Entscheidungen die im Umwandlungssteuererlass niedergelegte Auffassung der Finanzverwaltung zur Entstehung von Gewerbesteuer auf den veräußerungsbedingten Einbringungsgewinn I (EG I) und Einbringungsgewinn II (EG II) verworfen. Nach Ansicht des BFH löst nach einer Einbringung gem. § 20 UmwStG unter dem gemeinen Wert auch bei nur teilweiser oder sukzessiver Veräußerung der erhaltenen sperrfristbehafteten Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft innerhalb der Sieben-Jahresfrist der EG I grds. keine Gewerbesteuer aus. In einer weiteren Entscheidung – allerdings zu dem Sonderfall der „Miteinbringung“ des Anteils an einer Kapitalgesellschaft bei Einbringung einer Sachgesamtheit (eines Mitunternehmeranteils) gem. § 20 Abs. 1 UmwStG – hat der BFH entschieden, dass der durch die Weiterveräußerung der erhaltenen Anteile durch die übernehmende Gesellschaft gem. § 22 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 1 UmwStG ausgelöste EG II keine Gewerbesteuer auslöst. Der Beitrag zeigt die Folgen und Grenzen der BFH-Urteile auf und stellt die praktischen Auswirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten unter Vermeidung von Gewerbesteuer dar. Dabei werden insbesondere die praxisrelevanten Fragen zur Gewerbesteuer beim EG II dargestellt, da Anteilseinbringungen in der Praxis vielfach – anders als im BFH-Fall – den Regelungen des § 21 UmwStG unterliegen.

Kernfragen
  • Welche gewerbesteuerlichen Unterschiede bestehen beim EG I und EG II?

  • In welchen Fällen löst auch der EG I Gewerbesteuer aus?

  • In welchen Fällen löst der EG II keine Gewerbesteuer aus?

I. Gewerbesteuer beim EG I

1. Leitsatz

[i]Nürnberg, Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I und II, NWB Online-Beitrag NWB YAAAH-43962 Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft (gem. § 20 UmwStG) in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert ein und veräußert der Einbringende (nur) einen Teil der erhaltenen Anteile innerhalb der (siebenjährigen) Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste EG I nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.

2. Sachverhalt (stark vereinfacht und mit Zahlen)

An der X-GmbH & Co. KG (X-KG) waren am beteiligt:

  • Komplementärin A-GmbH mit 20 % (Kapitalkonto: 50.000 €);

  • Kommanditist K mit 80 % (Kapitalkonto: 200.000 €).

Der gemeine Wert des Vermögens der X-KG am betrug 1.125.000 €, so dass der gemeine Wert der Mitunternehmeranteile des K 900.000 € (= 80 % von 1.125.000 €) betrug; mithin hatte der Kommanditanteil des K stille Reserven von 700.000 €. Zum steuerlichen Übertragungsstichtag am wurde die X-KG formwechselnd gem. § 25 i. V. mit § 20 Abs. 1 UmwStG zum Buchwert in die X-GmbH (Stammkapital: 250.000 €) gegen neue Anteile an die A-GmbH (20 %) und K (80 %) umgewandelt. Die Anschaffungskosten der neuen Anteile des K an der X-GmbH S. 385(Anteile im Privatvermögen gem. § 17 EStG) betrugen gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 200.000 € (= Kapitalkonto/Buchwert).

Am – also innerhalb eines Jahres nach dem Umwandlungsstichtag () – übertrug K in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs die Hälfte seiner Anteile an der X-GmbH auf E (also 40 % Anteile an der X-GmbH). Die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs stellte unstreitig eine Veräußerung der Anteile gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG dar. Durch diese Veräußerung wurde gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG rückwirkend auf den der sog. EG I bei K ausgelöst, da K innerhalb von sieben Jahren die Hälfte seiner sperrfristbehafteten Anteile veräußert hat.

Der Gewinn wurde gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwStG i. V. mit § 16 EStG zum wie folgt ermittelt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gemeiner Wert von 50 % des Mitunternehmeranteils des K
900.000 • 50 % =
450.000
Abzug 50 % des Buchwerts (Kapitalkonto K bei der X-KG):
- 100.000
350.000

Gestützt auf Rz. 22.07 Satz 5 des UmwStErl hielt das FA den EG I für gewerbesteuerpflichtig, da im Hinblick auf die nur teilweise Veräußerung der am erhaltenen Anteile an der X-GmbH (sperrfristbehaftete Anteile gem. § 22 Abs. 1 UmwStG) nicht mehr von der Veräußerung eines ganzen Mitunternehmeranteils auszugehen sei. Das FA behandelte damit die Veräußerung nur eines Teils der sperrfristbehafteten Anteile wie die Veräußerung des entsprechenden Teils des (früheren) Mitunternehmeranteils an der X-KG, der im Hinblick auf § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG – anders als die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils durch eine natürlich Person – nach ganz herrschender Meinung gem. § 7 Satz 2 GewStG nicht von der Gewerbesteuer ausgenommen ist (vgl. R 7.1 Abs. 3 Satz 6 GewStR).

Das FG Köln ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegentreten und hat in diesem Fall die Gewerbesteuerpflicht für den EG I auch bei nur teilweiser Veräußerung der sperrfristbehafteten Anteile verneint.