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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 3 U 165/16 B

Leitsatz

Leitsatz:

1. Im Fall der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe kann bei der Bemessung der Verfahrensgebühr der Zeit- und Arbeitsaufwand, der vor der Antragstellung auf Prozesskostenhilfe und ohne erkennbaren Zusammenhang damit erbracht wurde, nicht abgestellt werden.

2. Werden mehrere Verfahren im gleichen Termin verhandelt und ergibt sich aus der Niederschrift keine andere Zuordnung, ist der Zeitaufwand rechnerisch auf die einzelnen Verfahren aufzuteilen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
ZAAAG-62722

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