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LSG Schleswig-Holstein Beschluss v. - L 5 SF 164/20 B E

Gesetze: RVG § 14 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 1; RVG § 3 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 4; RVG § 55; RVG § 59 Abs. 1; VV RVG Nr. 1000; VV RVG Nr. 1005; VV RVG Nr. 1006; VV RVG Nr. 3106; VV RVG Nr. 3205; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. In Verfahren, in den Betragsrahmengebühren entstehen, sind für die Höhe der im Rahmen der PKH-Vergütung zu zahlenden Verfahrensgebühr nur die Tätigkeiten maßgebend, die der Rechtsanwalt von der Vorbereitung des PKH-Antrags an bis zur Verfahrensbeendigung ausgeübt hat.

2. Entstehen in solchen Verfahren fiktive Termins- oder Einigungsgebühren nach PKH-Antragstellung im Rahmen der Beiordnung, ist als Grundlage für deren Bemessung eine Verfahrensgebühr zugrunde zu legen, die die gesamte anwaltliche Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit berücksichtigt.

Fundstelle(n):
GAAAJ-36513

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