Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 11 Aufsichtsratsvergütungen

Prof. Gerhard Kraft, Prof. Cornelia Kraft (August 2024)

Erläuterungen

Prof. Gerhard Kraft
Prof. Cornelia Kraft
A. Überblick über die Vorschrift

1Art. 11 DBA Frankreich entspricht im Hinblick auf den Regelungsgegenstand dem Art. 16 OECD-MA. Der Text besteht seit der ersten Version des DBA Frankreich unverändert. Nicht nur hinsichtlich seiner Stellung im Abkommenszusammenhang, sondern auch bezüglich seiner grundsätzlichen Regelungsidee lassen sich Abweichungen vom OECD-MA konstatieren. Während der Kern der OECD-Regelung das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft zuweist, die die Vergütungen zahlt, besteht eine Abweichung vom OECD-MA dahingehend, dass die prinzipielle Besteuerung am Wohnsitz des Berechtigten erfolgen soll. Allerdings ist ein Vorbehalt für eine Quellenabzugsteuer des Ansässigkeitsstaates der Gesellschaft vereinbart. Während somit nach Art. 16 OECD-MA der Quellenstaat ein unbegrenztes Besteuerungsrecht haben soll, soll er nach Art. 11 Abs. 2 DBA Frankreich nur eine Abzugsteuer erheben dürfen.

2Demgemäß lässt sich folgender Aufbau nachzeichnen. Art. 11 Abs. 1 DBA Frankreich weist das Besteuerungsrecht für Tantiemen, Anwesenheitsgelder und sonstige Vergütungen, die Mitglieder des Aufsichtsrats von AG oder KGaA oder Mitglieder ähnlicher Organe erhalten, dem Ansässigkeitsstaat des B...