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Häusliches Arbeitszimmer
Neues BMF-Schreiben zum Abzug von Aufwendungen
Das BMF differenziert hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen im Grundsatz danach, ob im Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Tätigkeit ausgeübt wird.
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden, und zwar auch, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies gilt für alle Einkunftsarten einheitlich. Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen sowie beruflichen Betätigung und steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zu 1.250 € je Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Der Betrag von 1.250 € ist kein Pauschbetrag, sondern ein personenbezogener Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, sondern ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen ist. Bei der Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten wird de...