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Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25.5.2018 (Teil IV)
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAG-60220 Ab dem ist in allen EU-Mitgliedstaaten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unmittelbar anzuwenden. Wesentliche Rechtsänderungen ergeben sich bei Fragen des außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsschutzes in (steuerrelevanten) Datenschutzangelegenheiten.
Ausführlicher Beitrag s. .
[i]infoCenter „Einspruch“ NWB ZAAAB-04802 Gegen Steuerverwaltungsakte ist nach § 347 AO wie bisher der Einspruch statthaft. Gegen die Einspruchsentscheidung kann weiterhin Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 erste Alternative FGO) erhoben werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Datenschutzverstoß geltend gemacht wird.
[i]Recht auf Beschwerde bei einer AufsichtsbehördeIst eine betroffene Person der Ansicht, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt, hat sie nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO künftig aber auch das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
[i]Beschwerden gegen Finanzbehörden sind an die BfDI zu richtenDa die Aufsicht über deutsche Finanzbehörden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Abgabenordnung nach § 32h Abs. 1 AO n. F. der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) obliegt, sind solche Beschwerden allein an die BfDI zu richten.
[i]Entscheidung der BfDI ist anfechtbarer VerwaltungsaktDie Entscheidung der BfDI über die Beschwerde ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG). Trifft die Aufsichtsbehörde nicht inne...